Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 29.1.2010 (Mbl. NRW. S. 44).
Historisch:
Sponsoring im Bereich der Polizei; Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen RdErl. d. Innenministeriums vom 10.11.2005 - 44-57.01.62-2 -
Sponsoring im Bereich der Polizei;
Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen
RdErl. d. Innenministeriums vom
10.11.2005
- 44-57.01.62-2 -
Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen können die den Polizeibehörden als kostenlose (Dauer-) Leihgabe für die polizeiliche Kriminalprävention bzw. Verkehrssicherheitsarbeit überlassenen Exponate nachträglich genehmigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Aufsichtsbehörde. Hierzu berichten die Polizeibehörden bis zum 1.2.2006 der jeweiligen Aufsichtsbehörde über die bis zum In-Kraft-Treten dieses Erlasses erfolgten Sponsoringmaßnahmen, durch die den Polizeibehörden als kostenlose (Dauer-) Leihgaben für die polizeiliche Kriminalprävention bzw. Verkehrssicherheitsarbeit Exponate überlassen worden sind.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob die Sponsoringmaßnahme den rechtlichen Voraussetzungen entspricht. Liegen diese Voraussetzungen vor, genehmigt die Aufsichtsbehörde nachträglich die Sponsoringmaßnahme. In diesen Fällen sollen die Polizeibehörden nach Möglichkeit einen Sponsoringvertrag nach Nr. 1.8 dieses Erlasses abschließen. Liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung der Sponsoringmaßnahme nicht vor, erteilt die Aufsichtsbehörde keine Genehmigung. In diesen Fällen sind die zur Verfügung gestellten Exponate in Absprache mit den Sponsoren zurückzugeben oder falls dies nicht möglich oder gewünscht ist, zu verwerten bzw. zu vernichten.
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Grundsätze
1.1
Die Polizei ist als staatliche Eingriffsverwaltung zur absoluten
Neutralität verpflichtet.
Zuwendungen sind ausnahmslos unzulässig, soweit es sich bei den Sponsoren um
Firmen/Einzelpersonen handelt, die mit der Polizei in vertraglicher Beziehung
stehen oder von denen bekannt ist, dass sie eine solche anstreben.
Alle Sponsoringmaßnahmen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
Ein Sponsoring darf für die Polizei keine zusätzlichen Kosten nach sich ziehen.
Wesentlich ist, dass die Sponsoringmaßnahme einen unmittelbaren
Präventionsbezug aufweist. In den Fällen, in denen dieses nicht der Fall ist
bzw. allenfalls ein mittelbarer Bezug hergestellt werden kann, wird die
Genehmigung versagt.
Firmenembleme und Logos sollen bei Sponsoringmaßnahmen zurückhaltend
erkennbar sein.
Anträge auf Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen an die Aufsichtsbehörde sollten
Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- Zielrichtung der Präventionsmaßnahme
- Beschreibung der Höhe der Leistung bzw. des geldwerten Vorteils (Dienstleistung, Sachleistung, finanzielle Leistungen)
- Folgekosten
- Überlassen von Präventionsmitteln/Leihgaben
- Bezeichnung des Sponsors
- Sofern ein Sponsoringvertrag im Entwurf vorliegt ist dieser beizufügen
- Erwartete (Gegen-)Leistung des Gesponserten
- Werbewirksamkeit, Logoplatzierung.
Sponsoringverträge sind grundsätzlich bei Dauerleihgaben/überlassenen
Gegenständen und ab einem Gesamt-Gegenwert von 500 EUR abzuschließen (ein
Mustervertrag ist als Anlage beigefügt). In ihnen sollen die Leistungen
der Vertragspartner genau benannt sein. Bei Sponsoren, die die Polizei mit
mehreren Sachleistungen unterstützen, genügt es, einen Sponsoringvertrag
abzuschließen und die Sachleistungen in eine dem Vertrag beigefügte Liste
aufzunehmen, die stets aktualisiert wird. Sponsoringverträge dienen der
Rechtssicherheit für den Sponsor und den Gesponserten. Daher wird grundsätzlich
empfohlen, die Unterstützung durch Sponsoren vertraglich zu fixieren.
Über sämtliche Sponsoringmaßnahmen hat
die Polizeibehörde ein Verzeichnis zu führen und fortlaufend zu aktualisieren.
Beispiele für besondere Einzelfälle
Im täglichen Dienst stellt sich
Sponsoring vielfältig dar. Nachfolgend sind einige (nicht abschließende)
Beispielsfälle aufgeführt, die für die Ermessensentscheidung der
Aufsichtsbehörden Anhalt geben können.
2.1
Sicherheitstechnische Exponate
Sicherheitstechnische Exponate werden sowohl im Bereich der
technischen Prävention (z. B. Fensterschloss), als auch im Bereich der
Verkehrssicherheitsberatung (z. B. Kindersitz) eingesetzt. Das Sponsoring von
Anschauungs- und Demonstrationsmodellen in diesen Bereichen ist grundsätzlich
genehmigungsfähig. Aus dem Verfassungsgebot der Gleichbehandlung resultiert,
dass eine Bevorzugung einzelner Hersteller abzulehnen ist.
Zur Verfügung stellen von Räumen und
Ausstellungsflächen
Das Sponsoring zur Verfügung gestellter Räumlichkeiten und
Ausstellungsflächen von Veranstaltern oder anderen Sponsoren ist grundsätzlich
genehmigungsfähig. Sofern Werbezwecke den Präventions- oder
Verkehrssicherheitsaspekt überstrahlen, ist von einer Genehmigung abzusehen.
Firmenschilder und Logos können unter Beachtung des Grundsatzes Nr. 2.6
angebracht sein. Formulierungen wie z. B. „mit freundlicher Unterstützung
durch...“ oder „in Zusammenarbeit mit ...“ werden empfohlen.
Streuartikel (Give-aways)
Streuartikel, die von Sponsoren im Zusammenhang mit einer konkreten Präventionsmaßnahme zur Verfügung gestellt werden, sind grundsätzlich genehmigungsfähig.
Streuartikel von Sponsoren, die keinen Bezug zu einem
konkreten kriminalpräventiven oder verkehrssicherheitsberatenden Projekt haben,
sind nicht genehmigungsfähig. Insofern dürfen sie auch nicht vereinnahmt und
für ggf. spätere Projekte gelagert werden.
Sponsoring von Geld- oder Sachleistungen für Privatpersonen im Rahmen von
polizeilichen Präventionsveranstaltungen
Wenn Geld- oder Sachleistungen mit dem Ziel zur Verfügung
gestellt werden, diese im Rahmen von Präventionsveranstaltungen unmittelbar
Privatpersonen zugute kommen zu lassen, ist das Sponsoring grundsätzlich
genehmigungsfähig.
Flyer und Broschüren
Der Einsatz von Flyern und Broschüren Dritter ist nicht als Sponsoring zu werten, wenn die Broschüren nicht speziell für die Arbeit der Polizei erstellt werden und nachfolgende Bedingungen (kumulativ) eingehalten werden:
- Die Inhalte der Broschüren entsprechen polizeilichen Konzepten.
- Der Werbeanteil ist eher unauffällig.
2.6
Eintrittskarten für Messen u. a. Veranstaltungen (z. B. Fußballspiele)
Das Sponsoring von Eintrittskarten für Messen und andere Veranstaltungen ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Davon ausgenommen sind Eintrittskarten für die den eigenen Messestand betreuenden Polizeibeamten, die durch die Messegesellschaft ausgestellt werden.
2.7
Seminar- und Fortbildungsveranstaltungen
Seminar- und Fortbildungsveranstaltungen, die z. B. dazu dienen, Polizeibeamtinnen/-beamten die Funktionsfähigkeit von kriminalpräventiven oder verkehrssicherheitstechnischen Mitteln zu erläutern, sind genehmigungsfähig, sofern die Veranstaltungen und die regelmäßig damit verbundene Verköstigung nicht über das Sozialadäquate (z. B. Kaffee und alkoholfreie Getränke sowie ein Imbiss) hinausgehen. Die Kosten für Anreise und Unterkunft tragen die Polizeibehörden.
Die Verwaltungsverordnung zur Ausführung von § 76 LBG NRW
bleibt unberührt und ist bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag zu
berücksichtigen.
Büroausstattung, IuK-Technik, FuE-Mittel
Für die Ausstattung der Polizei ist der Dienstherr verantwortlich.
Büroausstattung (z. B. PC, Beamer), IuK-Technik (z. B. Mobiltelefon) und FuE-Mittel (z. B. Kraftfahrzeuge) werden von ihm nach festgelegten Regeln, oft im Rahmen zentraler Beschaffung, bereitgestellt. Das Sponsoring solcher Ausstattungsgegenstände ist nicht genehmigungsfähig.
Die vorgenannten Regelungen/Empfehlungen gelten
selbstverständlich auch für das leihweise Überlassen.
MBl. NRW. 2006 S. 16
Anlagen: